1. FUSSBODEN-FORUM® 2016

Berichtet wurde in der Kolumne von Dr. A. Unger.

Gemeinschaftsveranstaltung der Firmen Uzin Utz AG, Unger Firmengruppe und TOUCAN-T zum Thema ‚Optisch ansprechende und technisch ausgereifte Sonderlösungen im Fußbodenbereich’

Am 28.04.2016 hatten die oben genannten Firmen viele Planer und Bauleiter aus dem Münchner Raum in die Allianz Arena geladen. Ganze 60 Teilnehmer folgten dem Ruf und sorgten für eine ausgebuchte Veranstaltung.

Die Begrüßung der Gäste übernahm Dr. A. Unger von der Unger Firmengruppe. Er stimmte das Publikum auf die Thematik von Sonderlösungen ein und bemühte dazu sogar Experimente aus dem verhaltenspsychologischen Sektor. Der Vergleich lief darauf hinaus, dass wir oft völlig unbegründet der festen Überzeugung sind, gewisse Dinge auf Grund von Tradition zu tun – ohne zu wissen warum.

Belegreife von Estrichen
Referent: Dr. Arnold (Uzin Utz AG)

Den ersten Fachvortrag des Tages gestaltete Dr. Arnold von Uzin. Er sprach über die Abgrenzung der Begriffe ‚Schnellestrich‘ und ‚beschleunigter Estrich‘. Den anwesenden Planern empfahl er, in der Ausschreibung deutlich zu machen, ob es sich z.B. um einen Schnellzementestrich oder aber um einen Estrich mit Trocknungsbeschleuniger handelt. Diesbezüglich wies er auf das TKB-Merkblatt 14 ‚Schnellzementestriche und Zementestriche mit Estrichzusatzmitteln‘ mit Stand vom 11. August 2015 hin, in welchem u.a. diese Begriffe definiert sind. Er wies darauf hin, dass i. d. R. flüssige Trocknungsbeschleuniger den Hydratationsprozess kaum beeinflussen können. Weiterhin erklärte er den Unterschied zwischen binären und ternären Schnellzement-Estrichsystemen. Binäre Systeme sind meist preislich etwas günstiger, schnellerhärtend und müssen noch physikalisch trocknen. Ternäre Systeme arbeiten i.d.R. mit einer beabsichtigten Ettringitbildung, was für eine kristalline Bindung des Anmachwassers sorgt. Er wies darauf hin, dass jedes System seine Berechtigung habe, man jedoch im Umgang mit dem Kunden ehrlich sein sollte, was diese leisten können

Oberflächenfertige Design-Estriche im Terrazzostil
Referent: Bernd Greipel (Geschäftsführer
Unger Thermo-Boden GmbH)

Im Anschluss berichtete Bernd Greipel über seine Erfahrungen mit Design-Estrichen. Der Referent kann über eine langjährige praktische Erfahrung bei der Verlegung dieser Systeme verweisen. Er wies darauf hin, dass echte Terrazzi im Unterschied zu terrazzoähnlichen geschliffenen Estrichen i. d. R. einen zweischichtigen Aufbau aufweisen. Als Bindemittel hat Herr Greipel insbesondere mit zementären System Erfahrung, wobei er darauf hinwies, dass in manchen Fällen auch Bitumen und Calciumsulfat zur Verwendung kommen. Hier sind dann jedoch noch zusätzliche Themen zu beachten (z.B. Punktlasten, Feuchtigkeitsanfall, etc.).

Herr Greipel wies darauf hin, dass für oberflächenfertige Design-Estriche eine besonders detaillierte Planung erforderlich sei, wie auch eine große Sorgfalt bei der Ausführung und der Baustellenabwicklung. Bei Elektrodosen zeigte er auf, dass ein komplettes Ausfüllen mit geschliffenem Estrich zu einer schweren Beweglichkeit der Deckel führen kann, was in letzter Konsequenz die Bedienbarkeit der Dosen einschränke. Großen Wert legte er auch auf den richtigen Schutz der Estriche nach der Verlegung. Hier sind i.d.R. dampfdiffusionsoffene Abdeckungen erforderlich, sodass es nicht zu einer unschönen Oberflächenoptik, z.B. durch Salzausblühungen kommt. Er wies auch darauf hin, wie wichtig die richtige Oberflächenbehandlung sei und welch großen Einfluss sie in letzter Konsequenz auf den visuellen Eindruck des Estrichs habe. Er zeigte eine große Zahl von Beispielen von erfolgreich ausgeführten Design-Estrichen durch die Firma Unger auf und ging insbesondere auf die große Variabilität derartiger Estriche ein. Herr Greipel betonte die Möglichkeit der Anlage von Randfriesen, der Einstreuung von Glas- und Metallbestandteilen, ja sogar von Fossilien. Als typische Anwendungsbeispiele listete er Mensen, Kindergärten, Museen, Verkaufsräume sowie private Nutzungen auf.

Wiederkehrende Fußbodenschäden aus der Sachverständigenpraxis
Referent: Dr. A. Unger (ö. b. u. v Sachverständiger und Autor des FUSSBODEN ATLAS®)

Nach einer Kaffeepause zeigte der Autor des FUSSBODEN ATLAS® auf, welch vielschichtigen Belastungen Estriche ausgesetzt sind. Hier geht es nicht nur um die rein körperlichen Lasten in Form von ruhenden und bewegten Gegenständen, welche sich auf dem Estrich befinden. Neben diesen statischen bzw. dynamischen Lasten ging er auch auf den Einfluss von Feuchtigkeit auf Estriche ein. Er wies darauf hin, dass die Einwirkung von leicht saurem Regen auf Dauer zur Beeinträchtigung alkalischer Strukturen im Außenbereich führen kann. Weiterhin wies er darauf hin, dass thermische Einflüsse in Form von sehr hohen oder niedrigen Temperaturen zu intensiven Verformungen und in letzter Konsequenz zu Schäden, z.B. in Form von Rissbildungen führen können. Nachfolgend ging er auf chemische Einflüsse, wie z.B. Chloride und verschiedener Chemikalien ein. Nachdem Fußböden häufig unterdimensioniert werden, führen die vorgenannten Belastungen häufig zu Schäden an derartigen Strukturen. Hinzu kommen die üblichen Toleranzen am Bauwerk, die gemeinsam mit einer manchmal schlampigen handwerklichen Verlegung den Estrich zu einem schadensanfälligen Bauteil machen. Wenn man dann die hohen Ansprüche der Bauherren hinzurechnet, so ergibt sich oft ein explosiver Cocktail.

Was können spezielle Sanierestriche im Altbaubereich leisten?
Referent: Dr. A. Unger (Entwickler von RenoScreed® EnergieSpar & SanierEstrich)

Hier ging hier insbesondere um den RenoScreed® EnergieSpar & SanierEstrich, der von dem Referenten im Zuge einer Dissertation entwickelt wurde. Es handelt sich ebenfalls um eine Sonderkonstruktion, weshalb das Thema gut zu der Vortragsveranstaltung passte. RenoScreed® hat den Vorteil, im Vergleich zu herkömmlichen Estrichen verhältnismäßig leicht und dünn zu sein. Dies wird durch eine hohe Biegezugfestigkeit kompensiert. Es können alle Standardbodenbeläge platziert werden. Das Gesamtsystem ist dampfdiffusionsoffen, was sich gerade auf Holzbalkenkonstruktionen als großer Vorteil herausstellt. Die niedrige Heizrohrüberdeckung in Verbindung mit der guten Leitfähigkeit des Estrichs (begünstigt durch die speziellen Stahlfasern) sorgt für eine schnelle Aufheizung der Fußbodenkonstruktion. Auf diese Weise können Vorlauftemperaturen, abhängig vom Bodenbelag, um 2 bis 5 °C reduziert werden. Auf diese Weise leistet der Estrich seinen Beitrag zur Energieeinsparung. Als zementäres System ist das Produkt nachhaltig und kann nach seiner Nutzungsdauer kostengünstig recycelt werden. Hier hat er deutliche Vorteile gegenüber anderen Bindemitteln. RenoScreed® bestand die Emissionsprüfung und ist als A1-Material nicht brennbar. Bei Einhaltung gewisser Bauteilbedingungen ist per Gutachten eine Feuerwiderstandsklasse F90 von oben nachgewiesen. Der schwindarme Estrich trocknet schneller und kann i.d.R. bereits nach einer Woche mit dem Bodenbelag versehen werden. Im Fall von Fußbodenheizung muss man ca. zwei Wochen Wartezeit bis zur Belegung einplanen.

Für die Estrichplanung relevante Normen, Schnellzementestriche UZIN SC 980 und UZIN SC 970
Referent: Alexander Schneid (Uzin Utz AG)

Nach einer kurzen Vorstellung der Uzin Utz AG erläuterte der Referent die in der DIN 18 560 niedergelegten Vorschriften für Estriche. Danach erklärte Herr Schneid, welche Vorteile mit der Verwendung der Uzin-eigenen Schnellzementestriche verbunden sind. Er wies insbesondere auf die Vorzüge der ternären Systeme hin:

  • Weitgehend schwund- und spannungsfrei, kristalline Wasserbindung – daher keine Aufschüsselungen oder Randabsenkungen
  • Sichere frühe, klima- und schichtdickenunabhängige Belegreife

Als nächstes zeigte Herr Schneid, wie mit Hilfe von Uzin-Schnellbaumaterialien bei großer Zeitnot eine komplette Neuverlegung von Schnellzementestrich inkl. Bodenbelag innerhalb von drei Tagen von statten gehen kann.

UZIN Turbolight®-System – Problemlöser für geringste Aufbauhöhen bei der Renovierung
Referent: Alexander Schneid (Uzin Utz AG)

Das Turbolight®-System bietet sich immer an, wenn sehr geringe Aufbauhöhen und/oder geringe Tragfähigkeit des Untergrundes vorhanden sind. Hier wird ein spezieller Leichtestrich im Verbund oder auf Trennschicht auf dem Altbauuntergrund aufgebracht. Im Anschluss wird ein Glasfaservlies platziert und darauf der Dünnestrich verlegt. Auf diese Weise wird ein sehr geringes Gewicht in Verbindung mit einer sehr dünnen Aufbauhöhe erreicht. Herr Schneid wies darauf hin, dass hierauf alle üblichen Oberbeläge, wie auch z.B. Massivholzdielen oder großformatige Fliesen, verlegt werden können. Die Firma Unger Thermo-Boden GmbH hatte bereits Erfahrung mit dem System gesammelt und konnte die positiven Schlussfolgerungen von Herrn Schneid durchaus bestätigen.

Optisch ansprechende Teppichböden als Plankenware für das Objekt
Referent: Volker Knieß (TOUCAN-T Carpet Manufacture GmbH)

Während in Deutschland die Verbraucher im textilen Bereich vornehmlich zu Bahnenware greifen, werden in anderen Ländern stattdessen mehr Teppichfliesen verwendet. Hierfür wird meist eine Größe von 50 x 50 zum Einsatz gebracht. TOUCAN-T wollte diesbezüglich neue Akzente setzen und brachte die genannte Plankenware mit den Maßen 100 cm x 25 cm auf den Markt. Optisch gestaltet wurden die in unterschiedlichen Designs zu erhaltenden Teppichfliesen von hochqualifizierten Designern, welche sich ihre Inspirationen mehr oder weniger aus Regionen quer über den Globus verteilt holten. Eine Ware lehnt sich optisch an eine Holzstruktur an. Für diese entschied sich z. B. eine Kanzlei in München, die den Holzcharakter gerne mit einem laufruhigen Teppichboden verbinden wollte. Ein anderes Design nimmt sich Betonstrukturen zum Vorbild und weist eine entsprechende Oberflächenstruktur auf. Eine andere Qualität mit Industriecharakter verbindet technische Elemente mit wildem Farbenspiel. Ein großer Vorteil der Plankenware besteht darin, dass man diese nahezu beliebig kombinieren kann und keinen speziellen Rapport einhalten muss. Zur Erreichung gewünschter akustischer Eigenschaften bietet die Fa. TOUCAN-T spezielle Beschichtungen an.

Aktuelle Rechtsprechung und wichtige Urteile für Architekten und Bauleiter
Referent: Rechtsanwalt Hilmar Toppe
(Bauinnung München)

Als letzter Referent des Tages berichtete Herr Rechtsanwalt Hilmar Toppe zunächst über einen Fall, bei dem ein Architekt mit einem Kunden vereinbart hatte, dass ein Teil des Honorars in bar unter Vermeidung einer Steuerzahlung geleistet werden sollte. Als es später zu einem Rechtsstreit wegen Planungsmängeln kam, lehnte der Architekt eine Schadensersatzverpflichtung ab, weil der zugrundeliegende Vertrag wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei. Das Gericht gab dem Architekten Recht (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015 – Az.: 10 U 14/15). Allerdings hatten sich Kunde und Architekt einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Zudem wies er darauf hin, dass in Fällen von „Abreden ohne Rechnung“ auch kein Honoraranspruch bestehe. Insgesamt sei daher dringend von dahingehenden Vereinbarungen abzuraten.

Herr Rechtsanwalt Toppe stellte eine Entscheidung des BGH vor, in der es um die Frage ging, unter welchen Voraussetzungen eine Wohnungseigentümergemeinschaft in den Genuss der Verbraucherschutzrechte käme (BGH, Urteil vom 25.03.2015 – VIII ZR 243/13). Die damit verbundenen Konsequenzen wurden aufgezeigt, insbesondere das Widerrufsrecht. Dieses könne zur Folge haben, dass ein Architekt im Fall eines berechtigten Widerrufes weder Honorar noch eine Entschädigung für die bis dahin geleistete Arbeit erhalte. Herr Rechtsanwalt Toppe empfahl den versammelten Architekten und Bauleitern deshalb dringend, Planungsverträge unter Beachtung der seit dem 13.6.2014 geltenden gesetzlichen Neuregelungen zu Verbraucherverträgen so abzuschließen, dass kein Widerrufsrecht entstehe, z.B. bei einem Vertragsschluss innerhalb des Geschäftsräume des jeweiligen Planers. Dabei sei sicherzustellen, dass der Vertragsschluss an diesem Ort bewiesen werden könne.

Ein weiterer Schwerpunkt war die Frage der Mangelhaftigkeit von Planungsleistungen, wenn die Ursache für den Mangel aus der Sphäre anderer Baubeteiligter stamme.

Vorgestellt wurde das Urteil des OLG Köln vom 24.02.2016 – Az.: 16 U 50/15, in dem von einer gesamtschuldnerischen Haftung von Statiker und Architekten ausgegangen wurde, weil vom Statiker ohne tatsächliche Notwendigkeit eine Tiefgaragenstütze so versetzt wurde, dass ein Stellplatz, ohne die Inanspruchnahme eines anderen Stellplatzes, nicht mehr angefahren werden konnte. Die Verantwortlichkeit des Architekten wurde in der Entscheidung auf die fehlende Aufklärung des Bauherrn über die eingeschränkte Nutzbarkeit gestützt.

Besprochen wurde im Zusammenhang mit Aufklärungspflichten und Beschaffenheitsvereinbarungen auch das Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.2.2015 – Az.: 19 U 32/13. In diesem ging es um die Frage von Schadensersatzansprüchen wegen einer nicht genehmigungsfähigen Planung wegen Schallemissionen. Der Architekt konnte sich in dem Fall nicht mit dem Argument durchsetzen, der Bauherr habe das Risiko übernommen. Nach Auffassung des Gerichtes fehlte es an der für eine Risikoübernahme notwendigen Kenntnis des Bauherrn über Umfang und Tragweite des übernommenen Risikos.

       
        Vortragssaal
        Bild: Unger