Berichtet wurde in der Kolumne von Dr. A. Unger.
Der Beitrag beinhaltet teils wörtliche Zitate aus den einzelnen Skripten.
Die diesjährige Veranstaltung platzte von Ihrer Kapazität her aus allen Nähten. Im letzten Moment musste noch ein zusätzlicher Raum angemietet werden, um alle Besucher unterzubringen. Kurzzeitig gab es bis zu 130 Anmeldungen. Die Moderation übernahm, wie die Jahre zuvor, der Autor des FUSSBODEN ATLAS®, Dr. A. Unger.
1) Optisch anspruchsvolle Beschichtungen für verschiedene Anwendungsbereiche
Referent: Dipl.-Ing. Stefan Dröge (Fa. Arturo)
Der Referent stellte zunächst die Fa. Arturo aus den Niederlanden vor, welche zur Uzin Utz Gruppe gehört und sich intensiv mit dem Thema der Beschichtungen befasst. Der Referent wies darauf hin, dass Beschichtungen üblicherweise 3 bis 4 mm dick sind und es ein großes Spektrum von Gestaltungsmöglichkeiten gibt. Seidenmatte Beschichtungen, welche etwas glänzender als die matte Ausführung sind, liegen derzeit im Trend. Interessant ist auch die Möglichkeit, Trittschalldämmmatten unter der Beschichtung zu platzieren. Auf diese Weise kann die Schallabstrahlung reduziert werden. Dies ist wichtig, da die dünnen Beschichtungen zwar trittelastisch eingestellt werden können, sie jedoch weder Schall aufnehmen, noch Schall dämmen. Eine besondere Möglichkeit stellen auf die Beschichtung geklebte Folien dar, welche später versiegelt werden. Diese bieten ganz neue Gestaltungsdimensionen.
Wenn Sauberlaufzonen mit Beschichtungen kombiniert werden sollen, so ist es meist notwendig, diese in den Estrich einzufräsen, um einen höhengleichen Übergang zu erzielen. In gewerblichen Küchen ist i.d.R. eine Trittsicherheit von R10/R11 notwendig, weshalb sich hierfür als Material Polyurethan weniger anbietet. Hier greift die Fa. Arturo gerne auf Epoxidharz zurück, was aus ihrer Sicht auch gut beständig in Küchen ist. Bei Polyurethan sind wiederum unterschiedliche Härteeinstellungen möglich und das Material ist meist sehr schlagzäh. Epoxidharze dagegen sind i.d.R. hart und spröde.
Es hat sich gezeigt, dass je heller eine Beschichtung ist, diese umso häufiger gereinigt wird. Der Glasübergang bei Beschichtungen auf Basis organischer Polymere liegt ungefähr bei 80 Grad Celsius. Der Aufbau von Regelbeschichtungen ist immer wie folgt:
• Untergrund (z.B. Estrich)
• Kugelstrahlen
• Grundierung
• Kratzspachtelung
• Beschichtung
• Versiegelung
2) Carbonbeton im Bauwesen – Rechnet es sich?
Referent: Prof. Dr.-Ing. habil. Ralf Cuntze
Prof. Cuntze wies darauf hin, dass Carbon wesentlich zugfester und leichter ist als Stahl und sich deshalb seine Anwendung als nicht korrodierender Baustoff, gerade z.B. in Parkbauten anbietet. Dort hat man es sehr häufig mit Chlorid-Ionen durch die verwendeten Taumittel zu tun. Eine aktuelle Studie legt nahe, dass der Baustoff Carbon in der Zukunft gute Chancen hat, sich im Baumarkt fest zu verankern. In der Schweiz wird das Material z.B. schon seit 40 Jahren eingesetzt und auch in Holland und Deutschland kommt es seit etwas kürzerer Zeit zur Anwendung, wobei derzeit der Textilbeton-Forschungsschwerpunkt in Deutschland liegt . Ein Hintergrund für den Einsatz von Carbon ist auch der Wunsch, den CO2 Ausstoß zu reduzieren.
Von den Dimensionen her kann man sich Carbon-Fasern zehnmal dünner als das menschliche Haar vorstellen. Derzeit rechnet sich Carbon in erster Linie für Maßnahmen der Instandsetzung, in Zukunft könnte dies auch im Neubau ein echtes Thema sein. In Deutschland ist allerdings für dessen Verwendung entweder eine Zulassung im Einzelfall oder eine bauaufsichtliche Zulassung notwendig. Mit dem Material können dünnwandige Konstruktionen erzeugt werden, es ist beständig und dauerhaft.
Derzeit rechnet der Referent noch mit Kosten von ca. 70 EUR pro m2 für ein Textilgitter bei ca. 20 EUR pro kg Carbonfasern, später könnten sich die Kosten auf ca. 10 EUR pro kg reduzieren. Durch die Dünnwandigkeit ist im Übrigen auch ein Flächengewinn im Objekt möglich. Dies ist durchaus auch im Wohnungsbau ein Thema. Es sind geringere Aufbeton-Mengen notwendig, kleinere Rissbreiten erreichbar und insgesamt ergibt sich ein reduziertes Gesamtgewicht. Prof. Dr. Cuntze zeigte auch auf, dass durch die Rissbreitenverkleinerung in letzter Konsequenz auch ein wasserundurchlässiges Bauteil geschaffen werden kann.
Vergleicht man Textilbeton mit Stahlbeton, z.B. am Beispiel einer Fußgängerüberbrücke, dann kommt ein Textilbetoneinsatz nach etwa 25 Jahren Nutzungszeit durch seine geringeren Instandhaltungskosten in Kostenvorteil.
3) „out of the box“– Fußböden als kreatives Potential
Referentin: Dorothee Maier (Innenarchitektin und German Design Award Winner 2017)
Die Referentin zeigt in ihrem kreativen Vortrag zunächst zahlreiche aktuelle Trends auf. Als solchen sah sie z.B. das Patchwork-Parkett, bei dem z.B. orthogonale Formen puzzleförmig in unterschiedlichen Farben und Helligkeitsstufen zusammengesetzt werden. Das Parkett wirkt hier als lebender Organismus und weist in einem Fall sogar eine leichte Wölbung im Randbereich auf, die einen plastischen Oberflächeneindruck vermittelt. Interessant ist auch das Überfließen verschiedener Bodenbeläge ineinander, das Frau Maier anhand eines Küchenfliesenbelages zeigte, welcher sich nicht in einer geraden Linie, sondern invasiv mit einem Parkettboden verband. Hier kam es zu einer Verzahnung der beiden Bodenbeläge, wodurch das Auge keinen punktuellen Übergang ausmachen kann und keine klare Grenze zwischen den Räumen zieht. Es vermischen sich somit Nutzungseinheiten. Spiegelwände können solche Effekte, gerade bei schmalen Durchgängen, nochmals verstärken.
Die Steigerung des vorgenannten Effektes kann dadurch erfolgen, dass der Materialwechsel nicht einmal entlang einer changierenden Kante, sondern vielmehr so stattfindet, dass auch nach dem eigentlichen Übergang noch einzelne Elemente des daneben befindlichen anderen Parketts oder Fliesenbelages eingebaut werden
In einem Restaurant wurde der Essensbereich mit einem hellen Fliesenbelag belegt, während der sonstige Aufenthaltsbereich wie in einer englischen Bibliothek mit dunklem Holz versehen wurde. Hierdurch entstehen spannende optische Effekte. Man kann sich vorstellen, dass derartige Gestaltungen einer exakten Planung bedürfen. Jedes einzelne Element muss in Bezug auf seine Lage geplant sein.
Weiterhin im Trend sind oberflächenfertige Estriche, die daneben z. B. an Fliesen angrenzen. Im Bereich ‚Textiles‘ verwendet die Gestalterin Teppichböden gerne zur Bedämpfung der ansonsten im Regelfall sehr harten Oberflächen. Zudem sah Frau Maier große Vorteile bei Teppichfliesen, da sie umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Sie zeigte z.B. ein Design auf, bei welchem ein Bild von Van Gogh als Vorlage genommen wurde und dann dieses im Anschluss verpixelt wurde. Die Originalfarben blieben jedoch erhalten. Hierdurch ergeben sich eine ganze Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten wie z.B. das Spiel mit Hell und Dunkel, welches Spannung erzeugt.
Bringt man Objekte aus ihrer gewohnten Achse (z.B., indem man ansteigende Linie entwickelt), ziehen diese die Aufmerksamkeit auf sich, da man als visueller Beobachter andere Erfahrungen hat. Abschließend wies Frau Maier darauf hin, dass auch Le Corbusier kein Vertreter der grauweißen Architektur war, sondern vielmehr eine ganze Farbpalette entwickelte und diese als wichtiges Architekturmittel sah.
4) Anspruchsvolle oberflächenfertige Fußböden wie Terrazzoestriche und dekorative Spachtelböden
Referent: Bernd Greipel (Terrazzo-Experte und GF der Unger Thermo Boden GmbH)
Zunächst zeigte der Referent die Unterschiede zwischen einem Terrazzo, einem terrazzoähnlichen Estrich, einem geglätteten Estrich und Designspachtelmassen auf. Echte Terrazzi sind i.d.R. zweischichtig, terrazzoähnliche Estriche sind einschichtig und ihr Korn ist wie bei einem Terrazzo angeschliffen und damit freigelegt. Bei den geglätteten Estrichen ist das Korn nicht sichtbar, sondern lediglich eine i.d.R. eingefärbte Verschleißschicht. Bei den Designspachtelmassen kommt auf einen geeigneten Untergrund eine durchgefärbte Spachtelmasse zur Verlegung.
Bezüglich aller Techniken ist eine genaue Planung wichtig. Diese muss sich vor allem mit folgenden Themen auseinandersetzen:
• Konkrete Nutzung
• Farbkonzept
• Pflege
• Randausbildung
• Fugenausbildung
• Aufbringung evtl. auf Treppen
• Zeitschiene
Teilweise werden spezielle Parkettlacke auf diesen Böden eingesetzt, um einen guten Oberflächenschutz bei leichter Reinigbarkeit zu erzielen. Herr Greipel wies darauf hin, dass üblicherweise diese Böden nur bis zu einer Trittsicherheit von R9 eingesetzt werden sollten. Es hat sich auch hier gezeigt, dass weiße Böden intensiver verschmutzen und man auch kleinste Ungenauigkeiten gut sieht. Kommt es zu Rissen, dann dringt mit Schmutz angereichertes Wasser dort ein und wird wesentlich besser sichtbar als bei einem dunklen Boden. Im Zweifelsfall sollte man daher eher einen dunkleren oder gesprenkelten Boden einsetzen.
Wird im Randbereich nur eine elastische Fuge eingebracht, dann ist zu beachten, dass hier in diesem Bereich die Wand z. B. bei Reinigungsarbeiten verschrammt werden kann. Derartige elastische Fugenmassen findet man in der Zwischenzeit in nahezu allen RAL-Farbtönen. Für einen geschliffenen Boden muss man ungefähr ein Zeitfenster von ca. vier Wochen einplanen, eine Designspachtelung geht entsprechend schneller. Auf die Härte einer solchen Oberflächenschicht angesprochen, wies Herr Greipel darauf hin, dass terrazzoähnliche Estriche durch das Korn an der Oberfläche ungefähr die Härte eines Granitbodens aufweisen.
5) Feuchtemessung in Fußbodenkonstruktionen – Stand der Technik und aktuelle Entwicklungen
Referent: Dr. Norbert Arnold (Uzin Utz AG)
In den Unterlagen der Bodenleger ist nachzulesen, dass die Feuchtigkeit des Estrichs vor Belegung gemessen werden muss. Es befinden sich jedoch dort zunächst keine Informationen zur richtigen Messmethode. Dr. Arnold zeigte in der Folge die Sorptionsisothermen der verschiedenen Estricharten auf, wobei hier die Kurve bei einem Calciumsulfatestrich deutlich niedriger verläuft als die eines Zementestrichs. Bei Zementestrichen führen höhere Zementgehalte i.d.R. zu höheren Ausgleichsfeuchten. Gemäß den Erfahrungen des Referenten schwankt das Ergebnis von CM-Messungen, messgenauigkeitsbedingt und je nachdem, ob man über den Estrichquerschnitt- oder an der Estrichunterseite entnimmt, um ungefähr 0,5%. Dr. Arnold zeigte diverse Messmethoden auf und unterschied dahingehend, ob eine Methode präzise und richtig ist. Aus seiner Sicht ist die CM-Messung relativ unpräzise, führt aber zum richtigen Ergebnis. Elektrische Messungen sind relativ präzise, führen aber nicht unbedingt zum richtigen Ergebnis. Die Messung der korrelierenden Luftfeuchtigkeit sah der Referent als präzise und richtig an.
Dr. Arnold wies darauf hin, dass bereits 50 g pro m2 Wasser aus dem Untergrund den Belag intensiv schädigen können. Kautschukböden sperren in diesem Zusammenhang Feuchtigkeit mehr als z.B. ein Linoleumboden. Feuchte Polystyroldämmungen könnten so viel nicht emittieren, Estriche jedoch schon. Bei Prüfungen der Fa. Uzin zeigte ein Zementestrich bei Lagerung mit 75% relativer Luftfeuchtigkeit einen CM-Wert von 1,4%.
Bei Verwendung der korrelierenden relativen Luftfeuchtigkeit ist die Handhabung in England, Skandinavien und den USA bzgl. der Grenzwerte belagsabhängig unterschiedlich. Manche geben bei <= 75% relative Luftfeuchtigkeit Estriche zur Belegung frei, manche bereits bei <= 90% relative Luftfeuchtigkeit.
Dr. Arnold stellte daraufhin die HM-Box auf, welche auf die Estrichoberfläche aufgeklebt wird. Sie misst die relative Luftfeuchtigkeit, die sich dort einstellt.
Die besten Erfahrungen hat Dr. Arnold mit einer Stemmprobe von 150 g gemacht, welche in einen PE-Beutel oder in eine CM-Flasche zerkleinert gegeben werden oder dort zerkleinert werden. Nach 20 bis 30 Minuten kann dann der Wert der relativen Luftfeuchtigkeit im Beutel bzw. in der Flasche abgelesen werden. Seiner Meinung nach wird sich der Grenzwert ca. bei <= 75% einpendeln, wobei hier noch Gesprächsbedarf vorhanden ist. So lange auch Material aus dem unteren Estrichbereich dabei ist, ist gemäß seiner Meinung sichergestellt, dass die maximale relative Luftfeuchtigkeit in dem Messbeutel/CM-Flasche erreicht wird. Insofern spielt hier die Frage des Entnahmebereichs keine so wesentliche Rolle, wie bei der CM-Messung oder solange nicht nur Material von oben entnommen wird.
Der Vorteil der korrespondierenden Luftfeuchtigkeit ist, dass für alle Estricharten die gleichen Grenzwerte gelten würden. Einen weiteren Vorteil sah der Referent in der direkten Messtechnik der KRL-Methode, währenddessen die CM-Methode eine indirekte Methode ist, bei der über einen Manometerdruck auf die vorhandene Feuchte geschlossen wird.
6) Was können innovative Designbodenbeläge technisch leisten?
Referent: Erik von Lünen (Technikexperte Fa. objectflor Art und Design Belags GmbH)
Der Referent zeigte zunächst auf, dass elastische Bodenbeläge in einem gewissen Ausmaß schallschluckende Ausmaße haben. Es ist grundsätzlich eine mind. 2 mm dicke Spachtelung unter diesen Belägen notwendig. Herr von Lünen unterschied daraufhin die unterschiedlichen Verklebtechniken:
• Nassbettklebstoff
• Haftklebstoff
• Trockenklebstoff
• Rollklebstoff
Insbesondere empfahl der Referent die Einlegung ins nasse Klebstoffbett, da hier eine gute Bettung vorhanden ist und dem Bodenbelag besonders wenig Bewegung erlaubt wird.
Als nächstes zeigte Herr von Lünen zahlreiche Varianten von Designbelägen, welche nach sorgfältiger Planung ausführbar sind. Ein eigener Cut-Center schneidet die Ware nach den Wünschen der Kunden zu. Herr von Lünen sah für die Entwicklung der Designbeläge einen wachsenden Markt. An ihrer Oberseite weisen derartige Beläge eine transparente Nutzschicht und darauf eine PUR-Versiegelung auf. Mit Hilfe von Klicksystemen auf Trittschalldämmunterlagen ist auch die Verlegung auf Altbelägen kein Problem.
Wenn der Belag erwärmt wird, so führt dies zu einer Expansion, was dem Klebstoff eine wichtige Rolle verleiht. Fugen bis zu 0,5 mm sind üblicherweise hinnehmbar, bei hellen Bodenbelägen wird hier allerdings schneller reklamiert. Wenn Planken-Beläge auf Grund hygienischer Anforderung z.B. in Krankenhäusern problematisch sind, empfahl der Referent einen Verschluss der Fugen durch eine nachträglich aufgebrachte Versiegelung.
7) Aktuelle Schadensfälle im Bereich Fußboden aus der Sachverständigenpraxis
Referent: Dr. A. Unger (Sachverständiger und Autor des FUSSBODEN ATLAS®)
Der Referent lag den Fokus auf zwei Bauteilsituationen, welche häufig in der Diskussion stehen. Einmal ging es um die Thematik der Beschichtungen und ansonsten um großformatige keramische Bodenbeläge.
Bei den Beschichtungen zeigte Dr. A. Unger zunächst auf, welche grundsätzlichen Beschichtungstypen es gibt und beschrieb generelle Eigenschaften von Epoxidharz-, PUR- und Methacrylatbeschichtungen. Als nächstes ging er auf die Oberflächenschutzsysteme ein, welche z.B. auf Parkdecks Verwendung finden. Hier illustrierte er, wie es zu osmotischen Blasen in Beschichtungen kommen kann. Notwendig sind ein Feuchteüberschuss im Substrat, eine semipermeable Membran und ein Elektrolytgefälle zwischen Beschichtung und Untergrund. Als Vergleichsbeispiel nannte er eine Kartoffel, welche einmal in reinem Wasser und einmal in hoch konzentriertem Salzwasser gekocht wird. Im ersten Fall kann die Kartoffel platzen, im zweiten Fall kann bei entsprechender Salzkonzentration im Kochwasser die Kartoffel sogar Wasser verlieren (‚patatas arrugadas‘).
Bei den großformatigen Fliesen und Platten wies Dr. A. Unger darauf hin, dass es streng genommen, für diese keine Norm gibt. Man spricht nur ab einer Kantenlänge von 60 cm bis 1,20 m von großformatigen Elementen, die dann einer ingenieurmäßige Planung bedürfen. Auf Grund des hohen notwendigen Anpressdrucks werden in erster Linie Fließmörtel im Buttering-Floating-Verfahren eingesetzt. Zu beachten sind die erlaubten Toleranzen, die schnell zu Problemen bei der Verlegung derartiger Fliesen, z.B. durch eine Mittelpunktwölbung, führen können.
Der Untergrund muss mit einer 3 bis 6 mm dicken Spachtelung ausgeglichen sein und es sollte möglichst auf Kreuzfuge gelegt werden. Bei beheizten bzw. von der Sonne erwärmten Konstruktionen sollte alle 5 bis 8 m eine Bewegungsfuge vorgesehen werden. Eine Mindestfugenbreite von 3 bis 5 mm ermöglicht ein besseres Verlegebild und sorgt für einen gewissen Spannungsabbau.
8) Aktuelle Rechtsprechung und wichtige Urteile für Architekten und Bauleiter
Referent: Rechtsanwalt Hilmar Toppe
Der Referent startete mit einem Fall, bei welchem ein Ehepartner einen Handwerker beauftragte, später jedoch die Rechnung nicht bezahlte. Hier stellte ich die Frage, ob auch der andere Ehepartner verklagt werden könnte. Bei einem Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfes wäre dies möglich. Bei diesen Geschäften würden beide Ehegatten Vertragspartei, ohne dass es einer ausdrücklichen Vertretung bedürfe. Fraglich sei allerdings, ob derartige Geschäfte nur in Frage kämen, wenn regelmäßig keine Abstimmung der Ehegatten hierfür erforderlich sei. Das OLG Karlsruhe kam allerdings in der besprochenen Entscheidung zu dem Schluss, dass auch abstimmungsbedürftige Geschäfte umfasst sein können, wenn der nicht handelnde Ehepartner erkennbar mit dem Geschäft einverstanden und es zur Deckung des Lebensbedarfes eingegangen wurde. Entscheidend sei der Einzelfall. In dem konkreten Fall verurteilte es beide Ehegatten.
Der nächste Fall befasste sich mit der Fragestellung, ob eine BGB-Gesellschaft (GbR) als „Verbraucher“ gelten könne. Dies ist von Bedeutung wegen der ab 2014 geltenden Verbraucherschutzregelungen, die unter anderem ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vorsehen würden. Dieses Widerrufsrecht könne zur Folge haben, dass Unternehmer- wozu auch Planer rechtlich zählen – letztlich keine Vergütung für ihre Leistungen erhalten würden, obwohl der Verbraucher trotz Widerrufes die empfangenen Leistungen behalten darf, ohne hierfür eine Entschädigung leisten zu müssen.
Im Gegensatz zu Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), die unter gewissen Voraussetzungen in den Genuss der Verbraucherschutzrechte kommen können, entschied der BGH, dass eine GbR keinen Verbraucherschutz erhält.
Rechtsanwalt Toppe empfahl den Teilnehmern, Verbraucher über bestehende Widerrufsrechte in der gebotenen Art und Weise unter Verwendung des vom Gesetzgeber erstellten Belehrungsmusters aufzuklären, um den Lauf der Widerrufsrist von zwei Wochen in Gang zu setzen. Ohne ordnungsgemäße Belehrung betrage diese ein Jahr und zwei Wochen. Alternativ käme ein Vertragsschluss in Frage, bei dem der Verbraucher ausnahmsweise kein Widerrufsrecht erhalten würde, wie z.B. beim Geschäftsabschluss in den Geschäftsräumen des Unternehmens.
Besprochen wurde, für welche Dauer der Lauf von Verjährungsfristen durch Verhandlungen gehemmt wird, wenn diese immer wieder unterbrochen wurden, weil keine Seite sie fortführte. Der BGH entschied, dass allein für die Dauer der konkreten Verhandlungen der Lauf der Verjährungsfristen gehemmt wird. Deshalb empfahl der Referent darauf zu achten, bei „eingeschlafenen“ Verhandlungen rechtzeitig erneut verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Notfalls seien Ansprüche dann gerichtlich durchzusetzen, sollte der Schuldner nicht nachweisbar erneut verhandeln.
Immer wieder trete die Frage auf, ob es durch den Einzug in das Objekt zu einer Abnahme durch die Nutzung gekommen ist. Hier wies Rechtsanwalt Toppe für Planungsleistungen auf zwei Entscheidungen hin, die eine Abnahme sechs Monate nach Nutzungsbeginn annahmen, wenn in dieser Zeit keine Beanstandungen erhoben wurden, die einer Abnahme entgegen stehen würden und die Leistungen abnahmereif erbracht worden seien. Er empfahl allerdings eindringlich, sich als Unternehmer um eine ausdrückliche Abnahme zu kümmern. Hierzu stellte er die Möglichkeiten vor, eine fiktive Abnahme nach altem Recht (§ 640 Abs. 1 S 3 BGB aF) und nach neuem Recht (§ 640 Abs. 2 BGB nF) herbeizuführen.
Ferner warnte der Referent die Architekten vor der Leistungsphase 9. Bei verhältnismäßig geringer Honorierung bewirke diese eine wesentlich längere Mängelhaftung. Regelmäßig könne der Planer erst fünf Jahre nach Fertigstellung aller Bauleistungen die Abnahme seiner Leistungen nach altem Recht verlangen, sollte er nicht einen vertraglichen Anspruch auf eine Teilabnahme nach Fertigstellung der Leistungen gemäß der Leistungsphase 8 vereinbart haben. Faktisch habe er dann 10 Jahre für Mangelhaftungsansprüche ohne vorangegangene Teilabnahme einzustehen.
Schließlich verwies er die anwesenden Planer auf den neu in das Gesetz aufgenommenen Anspruch auf eine Teilabnahme der Planungsleistungen nach Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmens nach § 650 s BGB nF. Dieser Anspruch besteht aber nur für Verträge, die ab dem 1.1.2018 abgeschlossen worden sind.
Wesentlich war auch die Information, dass bauleitende Planer bei gefahrträchtigen Leistungen unbedingt anwesend sein müssen und bei mangelhafter Ausführung die Arbeiten stoppen sollten.
Anhand einer Entscheidung des Kammergerichtes Berlin wurden schließlich von Rechtsanwalt Toppe die Auswirkungen des neuen Bauvertragsrechtes auf die VOB/B dargestellt. Das Kammergericht entschied sich für einen Eingriff in die VOB/B, wenn ein Auftraggeber in seinen von ihm vorgegebenen Bauverträgen eine förmliche Abnahme vorsehe. Dieser Eingriff habe den Entfall der Privilegierung der VOB/B zur Folge. Daher sei dann jede Regelung der VOB/B dahingehend zu überprüfen, ob sie als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) wirksam sei. Einige Regelungen der VOB/B würden dieser Inhaltskontrolle nicht standhalten, wie z.B. die Regelungen in § 16 Abs. 3 Nr. 2-5 VOB/B (Ausschluss von Nachforderungen bei fehlendem Vorbehalt gegen die Schlusszahlung).
Abzuwarten sei nun die Frage, ob ein Auftraggeber als Verwender der VOB/B, die nicht als Ganzes vereinbart sei, sich auf die Nachtragsregelungen der VOB/B berufen dürfe (§ 1 Abs. 3 f und § 2 Abs. 5 f. VOB/B), oder anstelle dessen die Nachtragsregeln des BGB in den §§ 650 b f. BGB gelten würden. Bei der Geltung des BGB könne dies für Auftraggeber die Folge haben, dass er erst nach einer Verhandlungsphase von 30 Tagen Änderungsanordnungen unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen einseitig anordnen könne. Unter anderem dies und die Pflicht bei fehlender Preisvereinbarung für Nachtragsleistungen 80 % des vom Unternehmer für die Nachtragsleistung angebotenen Preises als Abschlagszahlung zu schulden, seien für Auftraggeber deutlich ungünstiger als die Regelungen nach der VOB/B. Der Referent teilt deshalb die momentan herrschende Meinung in der juristischen Literatur, wonach auch die Nachtragsregelungen der VOB/B nicht gelten würden, wenn ein Auftraggeber einen VOB/B Vertrag vorgebe, in den er nicht die VOB/B als Ganzes einbezogen habe. Er bat die Teilnehmer allerdings, die Rechtsprechung hierzu zu verfolgen, da es bisher noch keine Entscheidungen zu dieser Frage gäbe.
Rechtsanwalt Toppe empfahl deshalb Auftraggebern, die ihren Vertragspartnern die VOB/B vorgeben, darauf zu achten, dass die sonstigen Vertragsregelungen nicht den Inhalt der VOB/B abändern. Aus Auftragnehmersicht sei es tendenziell günstiger, BGB-Verträge abzuschließen.
Auf Nachfrage erläuterte der Referent dann noch, dass die engen für AGB geltenden Wirksamkeitsgrenzen nicht für Preisvereinbarungen gelten würden.
Vortragssaal in der Allianz Arena Blick vom Vortragssaal auf das Feld der Allianz Arena