9. FUSSBODEN FORUM® 2024

Berichtet wurde in der Kolumne von Dr. A. Unger.
Bericht verfasst von Dr. A. Unger, Donauwörth, Fachjournalist und Autor des FUSSBODEN ATLAS®
Der Beitrag beinhaltet teils wörtliche Zitate aus den einzelnen Skripten.

Die Wahl von Dr. A. Unger für das FUSSBODEN-FORUM 2024 fiel in Abstimmung mit den Mitveranstaltern auf die Motorworld in München. Hier kamen sowohl Motorsportbegeisterte als auch Architekturfans auf ihre Kosten. Das Gebäude beherbergt nicht nur viele Autos, sondern ist auch wegen seines industriellen Designs ein absoluter Hingucker. Dieses Mal war das Forum mit ca. 120 Besuchern voll ausgebucht und es mussten sogar einige zusätzliche Stühle in den Vortragsraum gebracht werden, um allen Zuhörern Platz zu bieten. Die Moderation des Forums übernahm wie schon in den vorangegangenen Jahren Dr. A. Unger, stellvertretend für den Hauptveranstalter Unger Firmengruppe. Die Teilnehmer hatten als Novum die Gelegenheit, mit freiwilligen Spenden statt einer Teilnahmegebühr die Umweltstiftung WWF (World Wide Fund For Nature) zu unterstützen, da die Erhaltung des Regenwaldes ein besonderes Anliegen der Unger Firmengruppe ist.

1) Aktuelle Rechtsprechung und wichtige Urteile für Architekten und Bauleiter
    Referent: Dipl.-Ing. Syndikus-RA Hilmar Toppe, Bauinnung München 

Den Vortrag von Herrn Toppe erwarteten viele Teilnehmer mit Spannung, weil er jedes Jahr interessante Neuigkeiten aus diesem Bereich präsentiert. 

Erstes Thema war die Frage, ob unwirksame AGB zur Unwirksamkeit eines gesamten Vertrages führen können. Besprochen wurde dies anhand des Urteils des Kammergerichtes Berlin (KG) vom 19.12.2023- Az.: 21 U 24/23.

In dem entschiedenen Fall beauftragte ein Auftraggeber einen Planer mit Plancontrolling. Ziel des Vertrages sollte es sein, Einsparmöglichkeiten zu ermitteln. Der zugrundeliegende Vertrag wurde von dem Planer vorgegeben. Er enthielt Regelungen zur Vergütung und zu Vertragsstrafen. Bei diesen handelte es sich um AGB. Die Regelungen hielten der durchzuführenden AGB Inhaltskontrolle nicht stand. Dies hatte in dem vom KG entschiedenen Fall zur Folge, dass nicht nur die einzelnen AGB als unwirksam angesehen wurden, sondern der Vertrag insgesamt nach § 306 Abs.3 BGB unwirksam war, weil kein sinnvoller, billigenswerter Kern des Vertrags verblieb, der durch dispositives Recht aufgefüllt oder durch ergänzende Vertragsauslegung noch als vom Parteiwillen getragen angesehen werden konnte. Für den Planer hatte dies zur Folge, dass das KG ihm sowohl einen vertraglichen Vergütungsanspruch versagte als auch sonstige Aufwendungsersatzansprüche. Dies hielt das KG auch im konkreten Fall für billig.

Herr Toppe wies die Teilnehmer daraufhin, dass die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages wegen AGB, die der Inhaltskontrolle nicht standhielten, die Ausnahme sei. Die Entscheidung verdeutliche aber, welche Risiken im ungünstigsten Fall Verwender unangemessener AGB eingehen.   

Weiter wurde anhand des Urteils des BGH vom 09.11.2023- Az.: VII ZR 190/22 besprochen, ob Planer sich schadensersatzpflichtig für unwirksame Vertragsbedingungen machen, die sie ihren Auftraggebern zur Verfügung stellen. In dem vom BGH entschieden Fall stellte ein Planer seinem Auftraggeber eine Skontoregelung zur Verfügung. Der Auftraggeber verwendete diese in seinem Vertrag mit einem Bauunternehmer. Der Bauunternehmer klagte erfolgreich gegen den Auftraggeber auf Auszahlung des Skontoabzugs, wegen der Unwirksamkeit der vom Auftraggeber verwendeten Skontoregelung. Sie stellte eine unwirksame AGB dar. Daraufhin forderte der Auftraggeber von dem Planer Schadensersatz wegen des verlorenen Rechtsstreits.

Der BGH verneinte vertragliche Schadensersatzansprüche wegen einer mangelhaften Leistung, weil der Vertrag zwischen Planer und Auftraggeber nach § 134 BGB nichtig war, wegen eines Verstoßes gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz. Allerdings sei zu klären, ob nicht Schadensersatzansprüche aus vorvertraglichem Verschulden oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG bestünden. Deshalb wurde der Rechtsstreit zurückverwiesen.

Herr Toppe nahm die Entscheidung als Anlass, die Teilnehmer dafür zu sensibilisieren, wie problematisch die oftmals gängige Praxis sei, dass Planer ihren Auftraggebern vollständige Vertragsmuster zur Verfügung stellten. Er empfahl dringend, auch wenn dann nicht auf „lieb gewonnene Muster“ zurückgegriffen werden könne, von der Zurverfügungstellung von Vertragsmustern abzusehen, und Auftraggeber hier an die zu verweisen, die rechtsberatend tätig werden dürfen.

Ein spannendes Thema betraf die Fragestellung, ob eine WhatsApp die vertragliche Schriftform erfülle, die zum Beispiel zur „Quasiunterbrechung“ der Verjährungsfrist nach der VOB/B durch die erste schriftliche Mängelrüge einzuhalten sei. Die Richter des OLG Frankfurt sahen dies Urteil vom 21.12.2023 mit Az.: 15 U 211/21 so, dass die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wurde. Sie begründeten dies mit einer nicht hinreichend sicheren Möglichkeit der dauerhaften Archivierung der Nachricht.  Außerdem ist der Absender nicht ohne weiteres erkennbar.

Herr Toppe äußerte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, empfahl aber gleichwohl die Entscheidung zu beachten, solange der BGH nicht anders entschieden habe. Vorsorglich sollten Mängel in einer Form gerügt werden, die von den Gerichten als sicher eingestuft wird (z. b. Einschreiben oder Telefax), sollte auf die in der VOB/B vorgesehene Möglichkeit zur Verlängerung der Verjährungsfrist abgezielt werden. 

Beim nächsten Fall ging es darum, wie genau der Auftraggeber einen Mangel beschreiben muss. Hier gibt es die sogenannte ‚Symptomtheorie‘, gemäß der es für eine Mängelrüge ausreicht, wenn der Auftraggeber die Mangelerscheinung hinreichend beschreibt. Er muss also nicht die Ursache klären und z. B. Sachverständige beauftragen, um herauszufinden, auf welche Ursache ein Mangel zurückzuführen ist. Besprochen wurden die Auswirkungen der Symptomtheorie auf die Verjährung von Mängelansprüchen, aber auch auf die Abgeltung von Mängelansprüchen im Wege von vergleichsweisen Einigungen.

Der nächste Fall drehte sich um das Bauforderungssicherungsgesetz. Hier geht es darum, dass derjenige, der Leistungen für ein Bauwerk erbringt, auch mit dem dafür vorhandenen Baugeld bezahlt werden soll. Erhält ein Bauträger somit eine Abschlagszahlung für das Decken eines Daches, so muss auch der Bauträger die dafür empfangenen Gelder an den Dachdecker weitergeben. Im gegenständlichen Fall ging es um die Frage, wer den Empfang von Baugeld beweisen muss. Ein GU erhielt Zahlungen, von dessen Auftraggeber (= Baugeld), wobei die Höhe unklar war. Der GU ging in die Insolvenz und der Subunternehmer forderte Schadensersatz vom damaligen Geschäftsführer des GU. Er behauptete pauschal, dass der GU Baugeld mindestens in Höhe des Betrages erhalten habe, der ihm durch den Ausfall auf Grund der Insolvenz verloren ging. Das Gericht (OLG Rostock, Urteil vom 21.01.2022- Az.: 5 U 236/20) entschied, dass dem Subunternehmer kein Schadensanspruch zustand, da er den erforderlichen Empfang von Baugeld in der gebotenen Art und Weise nicht beweisen konnte. Hier hätte er darstellen und beweisen müssen, in welcher Höhe der GU Gelder von seinem AG für die konkrete Leistung erhielt. 

Im letzten Fall wurde die Frage beantwortet, ob es auch bei kleinen Forderungen, z.B. in Höhe von unter 100,-Euro, die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro verlangt werden dürfe, oder ab dies unverhältnismäßig sei. Der EuGH entschied, dass die Pauschale verlangt werden dürfe. Herr Toppe wies aber darauf hin, dass die Regelung nach dem Gesetz nicht bei Verbrauchern anwendbar sei. 

2) Zementäre Industrieböden – die Geheimnisse ihrer Langlebigkeit
    Referent: Daniel May, KORODUR International GmbH

Der Referent stellte zunächst die Fa. KORODUR vor, eine Firma, die seit über 88 Jahren Produkte für hochbeanspruchbare Industrieböden herstellt, wie z. B. für Parkhäuser, Industriehallen, Montagehallen, Flugzeughallen, Werkstätten, Hochregallager und sonstige Industrieflächen mit hoher Beanspruchung. Die Produkte müssten den Normen DIN EN 18560 Teil 7 (Industrieestriche) und DIN 1100 (Hartstoffe für zementgebundene Hartstoffestriche) entsprechen. Folgende weitere Eigenschaften sind notwendig:

  • hohe Oberflächendichtigkeit
  • beständig gegen Benzin, Mineralöl und Lösungsmittel
  • hubladerfest
  • wasserfest, nassraumtauglich
  • trittsicher
  • frost- und tausalzbeständig
  • elektrostatisch nicht aufladbar
  • chloridfrei
  • physiologisch und ökologisch unbedenklich
  • pumpfähig
  • gleichbleibende Qualität durch Qualitätssicherung gem. DIN EN 13813

 

Was sind die Geheimnisse der Langlebigkeit von Industrieböden?

„Der Industrieboden zählt zu dem am stärksten beanspruchten Bauteil des gesamten Industriegebäudes. Spart man an der Qualität des Bodens, gefährdet das die Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens.“ Zitat von Herrn J. Heckmann (KORODUR, Geschäftsführer 1970-2020).

Was sind jedoch die Geheimisse der Langlebigkeit von Industrieböden:

1. Geheimnis:

Die Planer und Architekten sind das erste und wichtigste Geheimnis, da die zukünftigen Beanspruchungen auf den Industrieboden einzuschätzen sind und entsprechend geplant und ausgeschrieben werden müssen.

2. Geheimnis:

Wenn man weiß, um welche Belastungen es sich bei dem Industrieboden handelt, ist die richtige System- und Produktauswahl wesentlich.
Eine Hartstoffestrich-Schicht kann klare Vorteile gegenüber anderen Industrieböden haben.



Sollte ein Boden durch schwere Belastungen sanierungsbedürftig sein, hat KORODUR auch verschiedene Lösungen – abgängig von der erwarteten Belastung und der Zeitspanne für die Wiederbenutzung.

Es gibt sogar ein System mit Spezialzement (B-CSA), wo bereits nach einer Stunde die Fläche wieder voll belastbar ist.
KORODUR hat auch ein nachhaltiges Hartstoff-Einstreumaterial mit eigener Produkt-EPD.

3. Geheimnis:
Die Zusammenarbeit zwischen Planern und Architekten mit den Produkt-Herstellern.





3) Energetische Sanierung – der Fußboden als Heizkörper
    Referent: Bernd Lesker, Leiter Anwendungstechnik und Produktmanager Mapei

In dem Vortrag ging es um die Möglichkeiten der energetischen Sanierung in Verbindung mit dem Fußboden als Heizkörper. Wer bei der Fußbodensanierung nur an neue Oberbeläge denkt, verschenkt großes Potenzial. Die Möglichkeit, Gebäude dabei auch ‚energetisch fit zu machen‘, bietet Bodenlegern, die im Bereich Sanierung und Modernisierung aktiv sind, ein zukunftsfähiges Aufgabenfeld. Beim aktuellen Energiethema geht es nicht nur darum, ein Haus vom Keller bis zum Dach warm ‚einzupacken‘, sondern auch über ein energieeffizientes Heizsystem nachzudenken. Konkret sind Energieeinsparungen im Sinne der EU nur mit Niedrigenergieheizungen zu erreichen, insbesondere mit Fußbodenheizungen in Kombination mit regenerativen Energiequellen/Wärmepumpen. Der Boden ist das ideale Medium, Wärme gleichmäßig über die Fläche abzugeben. Und je größer die ‚Wärmefläche‘, desto niedriger kann die benötigte Vorlauftemperatur gefahren werden. Im privaten Neubau ist der Einbau solcher energieeffizienten Heizsysteme inzwischen Standard und schon heute werden im Wohnungsbau nahezu alle Estriche mit Fußbodenheizung ausgeführt. Auch für viele Bestandsgebäude (in Deutschland gibt es einen Bestand von ca. 20 Mio. beheizter Gebäude) könnten die energieeffizienten Systeme eine zukunftsfähige Lösung sein, z. B. indem Fußbodenheizungen nachträglich eingebaut werden.

Der Anschluss bzw. die Installation einer Fußbodenheizung wird in der Regel nicht durch den Bodenleger vorgenommen. Dieser kommt meist dann zum Einsatz, wenn es um das ‚Einspachteln‘ der Fußbodenheizsysteme geht. Das stellt ihn durchaus vor einige Fragen: 

  • Welche Spachtelmasse ist geeignet und wie dick muss gespachtelt werden?
  • Wie ist der Untergrund vorzubereiten und zu grundieren?
  • Wann kann aufgeheizt werden und wie lange?
  • Welche Temperaturen sind hier zulässig?
  • Welche Bodenbeläge sind geeignet?

Dabei geht es um unterschiedliche Ansätze bzw. Fußbodenheizungssysteme, die ‚eingespachtelt‘ werden sollen, wie warmwassergeführte Niedrigaufbauheizsysteme, nachträglich in den Estrich eingefräste Heizungsleitungen oder elektrische Fußbodenheizungen. Egal für welches System Planer bzw. Bauherren sich entscheiden, gibt es passende Systemlösungen, die in Kooperation mit den Herstellern der Heizungssysteme erarbeitet werden sollten.

Alle Informationen, technische Dokumentationen und praxisrelevanten Tipps zu den drei zuvor genannten Systemen wurden vorgestellt und erläutert. Zudem sind die Informationen bei MAPEI auf der ‚Wir sanieren Deutschland‘ Landingpage unter wsd.mapei.de zu finden. Auch eine Broschüre steht dort zur Verfügung, in der den interessierten Personen das Thema näher gebracht wird und Fragen beantwortet werden. Zusätzlich werden im Rahmen des MAPEI ACADEMY Programms Schulungen zu diesem Thema angeboten, um Verarbeiter für das Thema mit Kompetenz und handwerklichem Know-how fit zu machen. 


Bild 1 MAPEI_Anwendungsbild_EingefrästeFussbodenheizung


Bild 2 MAPEI_Produkte_eingefrästeFussbodenheizung


Bild 3 MAPEI_System_Duennschichtheizsystem


Bild 4 MAPEI_System_EingefraesteFussbodenheizung


Bild 5 MAPEI_System_ElektrischeFussbodenheizung

4) Hygienische Kunstharz-Bodenbeläge mit Verbundabdichtung (in Nassräumen und Küchen)
    Referent: Dr. Julian Kehrle, KLB Kötztal

In modernen Nassbereichen, sowohl im privaten als auch im gewerblichen Umfeld, setzen fugenlose Kunstharzbeläge mit Verbundabdichtung seit Jahren Maßstäbe in der Raumgestaltung. Ob in Bädern, Duschbereichen oder Großküchen – kunstharzbasierte Boden- und Wandbeläge verbinden Ästhetik und Funktionalität auf hohem Niveau. Der Einsatz emissionsgeprüfter Produkte ermöglicht zudem die Erreichung höchster Standards bei Gebäudezertifizierungen.

Die Anforderungen an Fußböden mit Verbundabdichtungen sind in der DIN 18534 geregelt (Neufassung 2025 erwartet). Der erste Teil der Norm behandelt die grundsätzlichen Anforderungen an Planung und Ausführung. Relevanz für Flüssigkunststoff-Verbundabdichtungen hat der dritte Normenteil.

Die Leistungsfähigkeit der Verbundabdichtung lässt sich anhand des Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) 030352-00-0503 (vormals ETAG 022) oder den Prüfgrundsätzen Abdichtung im Verbund unter Nutzschichten (PG AIV-N) bewerten. Diese wurden 2021 veröffentlicht und 2023 in die Musterverwaltungsvorschrift ‚Technische Baubedingungen‘ (MVV-TB) im Abschnitt C.27 aufgenommen. Die PG AIV-N prüfen neben den Abdichtungsstoffen auch die Eignung des gesamten Schichtaufbaus mit Nutzschichten, ein wesentliches Kriterium in Großküchen.

Am Beispiel der Verbundabdichtungen KLB SYSTEM Abdichtung CW 510 und CW 512, wurde im Vortrag erläutert, inwiefern Polyurethanabdichtungen leistungsstarke und geprüfte Lösungen für Nassräume mit den relevanten Wassereinwirkklassen W1-I bis W3-I nach DIN 18534 sind. Geeignete Abdichtungen verfügen über eine Europäische Technische Bewertung (ETA), bzw. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP). Sie überzeugen durch ihre Rissüberbrückungsfähigkeit bei einer guten mechanischen chemischen Beständigkeit in der Beanspruchungsklasse C. In Kombination mit geeigneten Dichtbändern, Durchführungen, Rinnen und Abläufen sorgen sie für langfristige Dichtigkeit, auch bei Temperaturwechselbelastungen. 

Ergänzt durch dekorative und dauernassbeständige Nutzschichten, wie bspw. KLB SYSTEM EC 450 DECOR oder KLB SYSTEM Polyurethan PU 414 FLAIR sind geeignete Verbundabdichtungen ideal für den Einsatz in privaten Bädern, gewerblichen Duschräumen oder Schwimmbadumrandungen. Diese Systeme bieten nicht nur dauerhafte Dichtigkeit, sondern auch ein ansprechendes, hochwertiges Design.

Besonders anspruchsvoll sind Nassräume in Großküchen und lebensmittelverarbeitenden Bereichen. Hier müssen Böden hohen mechanischen Belastungen durch Servier- und Hubwagen sowie chemischen Einflüssen wie Reinigungsmitteln, Farbstoffen, Essensresten und Hitze standhalten. Um den Arbeitsschutz zu gewährleisten, werden die Beläge rutschhemmend ausgeführt. Aus ergonomischen Gründen wird in der Regel weitgehend auf eine Gefälleausbildung verzichtet. Nach neuesten Erkenntnissen erfolgt die Entwässerung oberhalb der Verbundabdichtung auf der Nutzschicht. Bei Bedarf kann eine zusätzliche Abdichtungslage unter dem Estrich als Sicherungsebene integriert werden.

Am Beispiel des Systems H2 – KLB KITCHEN LOW-VOC PU wurde eine besonders robuste Lösung vorgestellt, die nach den aktuellen Richtlinien umfassend auf die Anforderungen in Großküchen geprüft wurde. Dank der Emissionsprüfung ist dieses System ideal für DGNB-zertifizierte Küchen der Qualitätsstufe 4 geeignet. 

Die Einbauqualität eines Bodens in Nassbereichen hängt nicht ausschließlich vom geeigneten Abdichtungs- und Beschichtungssystem ab. Entscheidend ist die enge Abstimmung zwischen Architekten, Planern, Beschichtungsherstellern und Verarbeitern. Um dauerhafte Dichtigkeit sicherzustellen, müssen die Anschlussdetails und Einbauteile präzise abgestimmt und ausgeführt werden. Im Rahmen der Übergabe der Bodenfläche an die Bauherrschaft ist es darüber hinaus wichtig, diese über die Reinigung, Nutzung und Wartung des Bodens zu unterrichten, um dessen Langlebigkeit zu gewährleisten.

Hierfür bietet die KLB Kötztal mit ihren qualifizierten Fachberatern umfassende Unterstützung bei der Erstellung von Nassraumbelägen für Architekten, Planer und Verarbeiter, um für Bauherren und Nutzer optimale Lösungen zu erreichen.

5) Fußböden mit Wasserschäden – trocknen oder rausreißen?
    Referent: Dr. A. Unger, SV und Autor des FUSSBODEN ATLAS®

Zunächst zeigte der Fußbodensachverständige auf, in welcher Form es zu einer Wasserbelastung innerhalb von Objekten kommen kann. Dies ging von Überschwemmungen über aufsteigendes Grundwasser, Rohrbrüche, Leckagen, verstopfte Dachrinnen sowie starker Regen- oder Schneefall. 

Gerade die diesjährigen Überschwemmungen im schwäbischen Raum hatten viele Gebäudeeigentümer schwer getroffen. Wer eine Elementarschadenversicherung hatte, konnte das von außen ins Objekt laufende Wasser über die Versicherung abwickeln. Anders sieht dies i.d.R. bei aufsteigendem Grundwasser aus, wenn das Wasser nicht von oben ins Gebäude läuft. Dies ist i.d.R. nicht versichert. Bei Überschwemmungen empfahl Dr. A. Unger sofort den Strom abzustellen, sodass Personen beim Betreten der Räume nicht in Gefahr geraten. 

Im Schnitt entsteht in Deutschland alle 30 Sekunden ein Wasserschaden durch ein Leck in der Wasserleitung. 2017 gab es z.B. 1,1 Millionen Schäden mit einer Schadenssumme von ca. 2,76 Milliarden Euro. 

Bei eindringendem Wasser ist grundsätzlich zu klären, ob es sich dabei um sauberes Trinkwasser oder möglicherweise um mit coliformen Keimen verunreinigtes Wasser (z.B. aus einem Fluss) handelt. Bei entsprechenden Wasserstandshöhen ist es häufig erforderlich, dass der Putz bis zu einer gewissen Höhe abgeschlagen und Elektrorohre sowie alle Rohrummantelungen ausgetauscht werden. Dieser Bereich ist einer Trocknung im Regelfall nicht zugänglich. Auch Gipskartonplatten sind bis zu einer Höhe zu entfernen, wo diese nicht mehr durchfeuchtet oder von Schimmel befallen sind. 

Zudem spielt der Bodenbelag natürlich eine Rolle, der im Regelfall bei einer Durchfeuchtung des Estrichs entfernt werden muss. Sonst ist i.d.R. eine Trocknung des Estrichs kaum möglich. 

Werden z.B. Fliesen auf einem feuchten Zementestrich belassen, so kann es durch Sekundärschwindprozesse zu einer konvexen Verformung der Fußbodenkonstruktion kommen, womit z.B. Türen häufig nicht mehr aufgehen. 

Andere Bodenbeläge wie Laminat, Kautschuk, Linoleumböden und PVC sowie Parkett werden durch eine Überschwemmung üblicherweise so in Mitleidenschaft gezogen, sodass eine Entfernung unumgänglich ist. 

Was die Estriche betrifft, so sind Zementestriche als hydraulische Systeme resistent und werden durch das Wasser i. d. R. nicht geschädigt. Calciumsulfatestriche hingegen sollten nicht auf Dauer durchfeuchtet sein, da sie ansonsten ihre Festigkeit verlieren. Gleiches gilt für Magnesiaestriche.

Fertigteilestriche sind bei Überschwemmungen i.d.R. schon wegen der darunter befindlichen Schüttung und der häufig feuchtigkeitsempfindlichen Lastverteilungsplatte (z.B. Gips, Holz) ausgetauscht werden.

Gussasphaltestriche sind gegenüber Wassereinfluss unempfindlich. Allerdings befinden sich darunter häufig Kokosfasermatten oder Kork. Erstere drücken sich unter Belastung häufig in Richtung Null zusammen, letztere verlieren durch Feuchtigkeitseinfluss häufig ihre Bindung und wirken dann nicht mehr als durchgehende Dämmschicht.

Generell muss man sich die Frage stellen, ob nach einem Feuchtigkeitsschaden bei fachgerechter Trocknung die Stoffe wieder ihre technischen Kennwerte erlangen. Dies ist häufig nicht möglich. Auch Mineralwolledämmplatten und expandierte Polystyrolschäume können nach ca. fünf bis sieben Tagen bereits Schimmelwachstum aufweisen. Extrudierte Polystyrole und auch PUR-Schäume sind auf Grund ihrer Zusammensetzung dahingehend nicht so empfindlich. Allerdings weisen PUR-Schäume ober- und unterseitig eine Aluminiumkaschierung auf, weshalb die Feuchtigkeit kaum entweichen kann.

Holzfaserplatten sollten als organischer Baustoff i.d.R. nach Wasserschäden entfernt werden, da sie zu Schimmelbildung neigen. Gleiches gilt für Hartfaserplatten zur Aufnahme von Heizestrichen, die kaum einer Trocknung zugänglich sind. 

Generell ist es so, dass umso mehr Schichten vorhanden sind (Stichwort: Sandwichbauweise), es komplizierter ist, Trocknungen fachgerecht durchzuführen. Holzbalkenkonstruktionen mit entsprechenden Unterdecken können bei nicht fachgerechter Trocknung den echten Hausschwamm ausbilden, insofern entsprechende Sporen vorhanden sind. 

Generell ist es auch bei dünnen Dämmstoffen mit um die 5 mm Dicke und gebundenen Leichtausgleichsschüttungen theoretisch möglich, einen Trocknungsversuch durchzuführen. Hier sollte man auf einer Probefläche starten, bevor die ganze Fläche in Angriff genommen wird. 

Wichtig ist eine geeignete Analyse im Vorfeld, bei der festgestellt wird, wie intensiv die einzelnen Fußbodenschichten durchfeuchtet sind und ob und wenn ja, in welcher Höhe eine mikrobielle Belastung vorhanden ist. Zudem gibt es eine Einteilung in Nutzungsklassen bei Gebäuden, aus der hervorgeht, wie dringend eine Sanierung anzugehen ist.

Schimmel sollte zunächst mit geeigneten Mitteln (wie z.B. Wasserstoffperoxid) behandelt werden, bevor die Trocknung beginnt. Die Trocknung selbst wird dann i.d.R. im Überdruck- oder Unterdruckverfahren stattfinden, wobei das Unterdruckverfahren hier Vorteile bietet. Man kann die entsprechende Luft, welche aus der Dämmung entweicht, über einen HEPA-Filter reinigen.

Insofern kein relevanter Biomasseneintrag stattgefunden hat, kann möglicherweise auch eine Desinfektion der Dämmstoffschicht erfolgen, um Schimmelpilze und Bakterien in ihrer Anzahl abzusenken. Bei sehr hohen Feuchten in der Dämmung sollte diese zusätzlich vor Einbringung des Sanierungsmittels technisch getrocknet werden und nach dem Schäumen bzw. Fluten nochmals. Dies funktioniert auch bei Vorhandensein von coliformen Bakterien. Tote Keime und Sporen in der Konstruktion werden i.d.R. durch eine fachgerechte Desinfektion inaktiviert. Das Ergebnis sollte nach Durchführung der Desinfektion kontrolliert werden. Bei Bedarf ist diese zu wiederholen. 

Bei Geruchsbelastungen, die nach einer Trocknung verbleiben, kann möglicherweise eine Ozonbehandlung der Luft erfolgen.

Organische Teilchen wie Bakterien und Pilze zerfallen nach dem Lüften oder Absaugen zu normalem Sauerstoff. Die Wertgegenstände müssen vorher geräumt bzw. entfernt werden, da Ozon Gummi- und Kunststoffteile schwächen kann.

Abschließend plädierte Dr. A. Unger dafür, dass bei einem Wasserschaden nicht einfach ziellos irgendwelche Trocknungen erfolgen, sondern dass zunächst eine gründliche Analyse Aufschluss verschaffen soll, wie am besten vorgegangen und der Wasserschaden nachhaltig beseitigt werden kann. Dies beinhaltet auch, dass möglicherweise keine Trocknung möglich ist, sondern eine Entfernung und ein Neueinbau der Fußbodenkonstruktion sich als richtiger Weg darstellt.

6) Löst die Bauteilaktivierung (TABS) die klassische Fußbodenheizung in Wohnneubauten ab?
     Referent: Prof. Dr.-Ing. Michael Günther, TGA Consulting, Dozent, Fachautor

Erneuerbare Energien werden die Heizstrategien verändern. Der Kühlbedarf wird zunehmen. Und: Wir müssen einfacher bauen.

Diese Thesen bestimmen gegenwärtig die Entwicklungsrichtungen im Wohnungs(neu)bau. Wärmepumpenanlagen mit Niedertemperatur-Flächenheizungen prägen die Heiztechnik, wobei Luft, Erdwärme, Grundwasser, Abwärme und (grüner) Strom die klassischen Energieträger ablösen. Eine hohe Energieeffizienz wird erreicht, wenn sehr niedrige Systemtemperaturen von ca. 30 °C ausreichen, den Heizwärmebedarf zu decken. Diese Temperaturen sind möglich, wenn (bei sehr gutem baulichem Wärmeschutz im Sinne des Effizienzhauses EH 55 und 40) auf die Bauteilaktivierung, neu bezeichnet als ‚Thermisch Aktive Bauteilsysteme (TABS)‘, zurückgegriffen wird. Die massiven Decken gleichzeitig als thermische Speicher nutzen zu können, erleichtert außerdem das komplexe Wärme-Strom-Management in Gebäuden und Quartieren. In Österreich werden bereits derartige Lösungen für Bestandsgebäude realisiert, indem Rohrregister auf die Außenschale des Gebäudes montiert und anschließend wärmegedämmt werden, sodass sich die Speichereffekte auf die vorhandene Bausubstanz übertragen.

Mit der Decke als thermisch aktives Bauteil kühlen zu können, galt bisher als Vorzug der Lösung im Nichtwohnungsbau. Zunehmende sommerliche Außentemperaturen bedingen, ungeachtet des sommerlichen Wärmeschutzes der Gebäude, jedoch nicht selten auch Überhitzungserscheinungen in Wohnbauten, sodass alternativ nach dem Ersatz von Klimageräten gesucht wird. Dabei spielt die passive Kühlung, z.B. über Erdwärmesonden, und die Nutzung von Eisspeichern im Zusammenwirken mit den zu kühlenden Decken eine wichtige Rolle, sodass sich der energetische Aufwand in Grenzen hält. Die Wirkung einer Fußbodenkühlung ist allerdings sehr begrenzt (Senken der Raumtemperatur um max. 3 K), sodass sich das Kühlen über die Decke anbietet (Reduzierung der Raumtemperatur um ca. 6 K). 

Einfacher zu bauen muss bedeuten, das hohe technische Niveau etablierter Baukonstruktionen einerseits nicht aufzugeben. Das neue Konzept „Gebäudetyp E“ (E wie „Einfacher“) wird andererseits nur dann eine Chance haben, wenn Vereinfachungen und Erleichterungen ohne jegliches Schadenspotenzial angestrebt werden. In diesem Zusammenhang ist der Verweis auf simple Fußboden- und Deckenkonstruktionen in den Niederlanden wenig hilfreich, auch wenn sich dadurch das Anwenden der energetisch vorteilhaften Bauteilaktivierung erleichtern würde. Wärme-, Schall- und Brandschutz sind ohne Minderungen zu gewährleisten. Und: In den Niederlanden werden massivere Decken als in Deutschland ausgeführt. Zu bedenken ist allerdings durchaus, dass einfachere Systeme der Rohrregister einschl. Montage und der Verzicht auf aufwändige Regelungsstrategien die Baukosten mindern könnten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bauteilaktivierung (TABS) die Bandbreite der Flächenheiz- und -kühlsysteme im Wohnungsbau erweitern wird. Mit Blick auf den hohen Anteil der Bestandsgebäude am Gebäudebestand sowie das Effizienzhausniveau EH 70 werden sich die bekannten Systeme für Fußboden, Wand und Decke jedoch behaupten und weniger effiziente Systeme, zu denen die Heizkörper gehören, ersetzen.



Bild 1: Vortragsraum mit Publikum


Bild 2: Vortragsraum mit Publikum


Bild 3: Motorworld Innenraum